Allgemeine Geschäftsbedingungen

Tarifgrundlage
Der Tarif basiert auf den von Ihnen beschriebenen Tätigkeiten, dem aktuellen Lohnniveau, Umweltabgaben, dem Index der Kraftstoffpreise sowie anderen relevanten Kosten. Bei Abweichungen wird dies überprüft und der Tarif gegebenenfalls angepasst. Das Angebot ist unverbindlich. Die Tarife verstehen sich zuzüglich: MwSt., Dieselzuschlag, Europaletten-Tauschservice, Bunkerzuschlag und/oder Steuern. Diese Kosten werden separat auf der Rechnung ausgewiesen.

Zahlungsbedingungen
Zahlung netto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir gezwungen, die gesetzliche Verzinsung an Sie weiterzugeben. Es gelten die allgemeinen Zahlungsbedingungen von Transport en Logistiek Nederland.
Ein CMR-Frachtbrief wird der Rechnung nicht beigefügt.

Langgut
Colli, die von den Standardabmessungen einer Palette abweichen, werden anhand der benötigten Palettenplätze berechnet.
Beispiel: Colli von 600 cm × 20 cm = 5 Europalettenplätze.

Zolldokumentation
Als Versender oder Empfänger sind Sie selbst verantwortlich für die korrekte Abgabe der Zollanmeldung. Selbstverständlich können wir diesen Service für Sie übernehmen; jedoch erfolgt dies gemäß unseren Bedingungen auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers. Zudem liegt es in Ihrer Verantwortung, uns die korrekten Unterlagen, Informationen und Zolltarifnummern bereitzustellen. Das Unterzeichnen einer Zollvollmacht ist Bestandteil dieses Services.

Transportbedingungen
Auf all unsere Tätigkeiten findet die jeweils aktuellste Version des CMR-Übereinkommens Anwendung.

Verantwortung
Der Versender ist verpflichtet, dem Frachtführer die gesetzlich erforderlichen Angaben rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Verpackung Ihrer Waren muss von einwandfreier Qualität sein, mit allen relevanten Informationen über die Güter sowie der Empfangsadresse versehen, transportfähig sein und – sofern erforderlich – klare Hinweise zur Handhabung enthalten.

Haftungsbeschränkung
Die Waren müssen von Ihnen für Transport und Lagerung versichert werden. Unverpackte sowie bruch- und schadensanfällige Güter sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wir empfehlen Ihnen daher, abhängig vom Warenwert, zu prüfen, ob der Abschluss einer Transportversicherung sinnvoll ist. Gerne können wir diese für Sie arrangieren.

Europaletten-Tauschservice
Für den Europaletten-Tauschservice wird ein Betrag von € 1,25 pro Europalette berechnet.

Mehrere Lade- und Entladestellen
Für mehrere Lade- bzw. Entladeadressen und/oder zusätzliche Zollstopps gilt ein Zuschlag, abhängig von der zusätzlichen Zeit und den zurückgelegten Kilometern.

Berechnung des Volumengewichts
Die Tarife werden gemäß der folgenden Umrechnung berechnet, wobei der höchste Wert maßgebend ist:
1 Lademeter = 1.750 kg
1 Europalette (80 × 120 cm) = 700 kg
1 Blockpalette (100 × 120 cm) = 875 kg

Dieselzuschlag
Der Dieselzuschlag wird separat auf der Rechnung ausgewiesen. Dieser Zuschlag wird auf Basis des empfohlenen Dieselpreises berechnet. Am ersten Werktag eines jeden Monats wird die Differenz zwischen dem empfohlenen Dieselpreis und dem Tagespreis ermittelt. Für jede Steigerung um 5 % wird in diesem Monat ein Dieselzuschlag von 1 % auf den Frachtpreis berechnet.

ADR-Zuschlag
Alle unsere Fahrzeuge sind gemäß den ADR-Richtlinien ausgestattet, und unsere Fahrer verfügen über ein gültiges ADR-Fachkundezertifikat.
Der Absender von ADR-Gütern ist verantwortlich für die vorgeschriebene Verpackung mit UN-Kennzeichnung, die Etikettierung sowie die Transportdokumente, einschließlich ordnungsgemäß ausgefülltem Frachtbrief, Absendererklärung und gesetzlicher Begleitdokumentation.
Für alle Länder gilt ein ADR-Zuschlag von 10 % auf den Frachtpreis, mit einem Mindestbetrag von € 25,-.

Temperaturgeführte Güter
Für alle Länder wird ein Zuschlag von 25 % auf den Frachtpreis berechnet, mit einem Mindestbetrag von € 150,-.

Freie Ladezeit
Für das Be- oder Entladen eines kompletten Fahrzeugs stehen 2 Stunden frei, gerechnet von Ankunft bis Abfahrt.
Bei Teilsendungen gilt dies anteilig.
Nach Überschreiten der freien Lade- und Entladezeit werden € 12,50 pro 15 Minuten berechnet, bis maximal € 500,- pro Wartetag

Allgemeine Zahlungsbedingungen von Transport und Logistik Niederlande

Artikel 1 | Frachtzahlung

Der Absender ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Übergabe des Frachtbriefs oder zum Zeitpunkt der Übernahme der Güter durch den Frachtführer die Fracht sowie sonstige auf den Gütern lastende Kosten zu bezahlen.

Wenn eine unfrankierte Sendung vereinbart wurde, ist der Empfänger bei der Ablieferung der Güter durch den Frachtführer verpflichtet, die Fracht, die im Zusammenhang mit dem Transport geschuldeten sonstigen Beträge sowie weitere auf den Gütern lastende Kosten zu bezahlen.
Kommt er dieser Verpflichtung auf erste Aufforderung nicht nach, haftet der Absender gesamtschuldnerisch mit ihm für die Zahlung.
Hat der Absender bei einer unfrankierten Sendung im Frachtbrief vermerkt, dass ohne Zahlung der Fracht, der sonst im Zusammenhang mit dem Transport geschuldeten Beträge oder der weiteren auf den Gütern lastenden Kosten nicht abgeliefert werden darf, muss der Frachtführer beim Ausbleiben der Zahlung vom Absender weitere Anweisungen einholen. Diese Anweisungen sind zu befolgen, soweit dies zumutbar ist, gegen Erstattung von Kosten, Schäden und gegebenenfalls Zahlung einer angemessenen Vergütung, es sei denn, diese Kosten sind durch sein eigenes Verschulden entstanden.

Der Frachtführer ist berechtigt, alle notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zur Einziehung der Fracht und der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge demjenigen in Rechnung zu stellen, der zur Zahlung der Fracht und der anderen Kosten verpflichtet ist.
Die außergerichtlichen Inkassokosten sind ab dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem der Schuldner in Verzug ist und die Forderung zur Einziehung aus der Hand gegeben wurde.

Die Fracht, die sonst im Zusammenhang mit dem Transport geschuldeten Beträge sowie weitere auf den Gütern lastende Kosten sind auch dann geschuldet, wenn die Güter nicht, nur teilweise, beschädigt oder verspätet am Bestimmungsort abgeliefert werden.

Eine Verrechnung von Forderungen zur Zahlung der Fracht, der sonst im Zusammenhang mit dem Transport geschuldeten Beträge oder der weiteren auf den Gütern lastenden Kosten mit Forderungen anderer Art ist nicht zulässig.

Hat der Absender seine in diesem Artikel genannten Pflichten nicht erfüllt, ist der Frachtführer berechtigt, die Abfahrt des Transportmittels auszusetzen; der daraus entstehende Schaden gilt als auf den Gütern lastende Kosten.

Artikel 2 | Zurückbehaltungsrecht

Der Frachtführer hat gegenüber jedem, der die Herausgabe verlangt, ein Zurückbehaltungsrecht an Gütern und Dokumenten, die er im Zusammenhang mit dem Vertrag in seinem Besitz hat. Dieses Recht steht ihm nicht zu, wenn er zum Zeitpunkt des Empfangs der Güter Anlass hatte, an der Berechtigung des Absenders, die Güter zur Verfügung zu stellen, zu zweifeln.

Das Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich ebenfalls auf Beträge, die im Wege der Nachnahme auf den Gütern lasten, sowie auf die dem Frachtführer im Zusammenhang mit der Nachnahme zustehende Provision, für die er keine Sicherheit anzunehmen braucht.

Gegenüber dem Absender kann der Frachtführer das Zurückbehaltungsrecht auch für Beträge aus vorhergehenden Verträgen ausüben, die ihm noch geschuldet werden.

Gegenüber dem Empfänger, der in dieser Eigenschaft früheren Verträgen beigetreten ist, kann der Frachtführer das Zurückbehaltungsrecht ebenfalls für Forderungen aus diesen Verträgen ausüben, die ihm noch geschuldet werden.

Entsteht bei der Abrechnung ein Streit über den geschuldeten Betrag oder ist zur Feststellung dieses Betrags eine zeitaufwendige Berechnung erforderlich, ist derjenige, der die Ablieferung verlangt, verpflichtet, den unstrittigen Teil des Betrags sofort zu bezahlen und für den bestrittenen Teil oder den noch nicht feststehenden Teil eine Sicherheit zu leisten.

Artikel 3 | Pfandrecht

Alle Güter, Dokumente und Gelder, die der Frachtführer im Zusammenhang mit den vereinbarten Tätigkeiten in seinem Besitz hat, dienen ihm als Pfand für sämtliche Forderungen, die er gegenüber dem Absender hat.

Außer in den Fällen, in denen der Absender insolvent ist, ihm Zahlungsaussetzung gewährt wurde oder auf ihn die Schuldenregelung für natürliche Personen angewendet wird, hat der Frachtführer ohne Zustimmung des Gerichts gemäß Art. 3:248 Absatz 2 BW niemals das Recht, die verpfändeten Güter zu verkaufen.

Artikel 4 | Verzugszinsen

Für von den Parteien geschuldete Beträge sind gesetzliche Zinsen gemäß Art. 6:119 BW geschuldet.

Artikel 5

Diese Bedingungen können zitiert werden als die
„Allgemeinen Zahlungsbedingungen von Transport und Logistik Niederlande“.