CMR-Bedingungen

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Die Vertragsparteien,
in Anerkennung des Nutzens einer einheitlichen Regelung der Bedingungen des Beförderungsvertrags im internationalen Straßengüterverkehr, insbesondere hinsichtlich der für diese Beförderung zu verwendenden Dokumente und der Haftung des Frachtführers,
sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I | Anwendungsbereich

Artikel 1
1.
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf jeden entgeltlichen Vertrag über die Beförderung von Gütern auf der Straße mit Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme der Güter und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, ungeachtet des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit der Parteien.

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Fahrzeuge“: Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelauflieger, wie sie in Artikel 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 definiert sind.

Dieses Übereinkommen findet ebenfalls Anwendung, wenn eine Beförderung, die in seinen Anwendungsbereich fällt, durch Staaten oder durch Regierungsstellen oder -organisationen durchgeführt wird.

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung:
a) auf Beförderungen, die nach Maßgabe internationaler Postverträge durchgeführt werden,
b) auf die Beförderung von Leichen,
c) auf Umzugsbeförderungen.

Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass dieses Übereinkommen durch besondere Abkommen, die zwischen zwei oder mehr von ihnen geschlossen werden, nicht geändert werden darf, es sei denn, um den Grenzverkehr der Anwendung dieses Übereinkommens zu entziehen oder um für Beförderungen, die ausschließlich über ihr Staatsgebiet stattfinden, die Verwendung eines die Güter repräsentierenden Frachtbriefes zuzulassen.

Artikel 2
1.
Wird das Fahrzeug, in dem sich die Güter befinden, auf einem Teil der Strecke zur See, mit der Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen oder mit Luftfahrzeugen befördert, ohne dass die Güter – abgesehen von Fällen, in denen Artikel 14 Anwendung findet – aus diesem Fahrzeug ausgeladen werden, so bleibt dieses Übereinkommen dennoch für die gesamte Beförderung anwendbar. Soweit jedoch nachgewiesen wird, dass Verlust, Beschädigung oder Verspätung bei der Ablieferung der Güter während der Beförderung auf andere Weise als auf der Straße eingetreten ist, nicht auf eine Handlung oder Unterlassung des Straßenfrachtführers zurückzuführen ist und aus einem Umstand herrührt, der sich nur während und infolge einer solchen anderen Beförderungsart ereignen konnte, wird die Haftung des Straßenfrachtführers nicht durch dieses Übereinkommen bestimmt, sondern in der Weise, wie die Haftung des nicht straßengebundenen Frachtführers zu bestimmen wäre, wenn zwischen dem Absender und diesem nicht straßengebundenen Frachtführer ein eigener Frachtvertrag über die Güter nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung von Gütern auf dieser anderen Beförderungsart abgeschlossen worden wäre. Fehlen derartige Bestimmungen, so wird die Haftung des Straßenfrachtführers jedoch durch dieses Übereinkommen bestimmt.

Führt der Straßenfrachtführer selbst den Teil der Beförderung durch, der nicht auf der Straße stattfindet, so wird seine Haftung ebenfalls nach Absatz 1 bestimmt, als würden seine Eigenschaften als Straßenfrachtführer und als nicht straßengebundener Frachtführer von zwei verschiedenen Personen ausgeübt.

Kapitel II | Personen, für die der Frachtführer haftet

Artikel 3
Für die Zwecke dieses Übereinkommens haftet der Frachtführer wie für eigene Handlungen und Unterlassungen für die Handlungen und Unterlassungen seiner Untergebenen und aller anderen Personen, deren er sich bei der Durchführung der Beförderung bedient, sofern diese Untergebenen oder diese Personen in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen handeln.

Kapitel III | Abschluss und Durchführung des Beförderungsvertrags

Artikel 4
Der Beförderungsvertrag wird durch einen Frachtbrief nachgewiesen. Das Fehlen, die Unregelmäßigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes berührt weder das Bestehen noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrags, der weiterhin den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.
Artikel 5
1.
Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen erstellt, die vom Absender und vom Frachtführer unterschrieben werden. Diese Unterschrift kann gedruckt sein oder durch den Stempel des Absenders und des Frachtführers ersetzt werden, sofern das Recht des Landes, in dem der Frachtbrief ausgestellt wird, dies zulässt. Die erste Ausfertigung wird dem Absender ausgehändigt, die zweite begleitet die Güter und die dritte verbleibt beim Frachtführer.

Artikel 6
1.
Der Frachtbrief muss folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Datum seiner Ausstellung;
b) Name und Anschrift des Absenders;
c) Name und Anschrift des Frachtführers;
d) Ort und Datum der Übernahme der Güter sowie den für die Ablieferung der Güter bestimmten Ort;
e) Name und Anschrift des Empfängers;
f) die übliche Bezeichnung der Art der Güter und die Art der Verpackung sowie – bei gefährlichen Gütern – ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
g) die Anzahl der Packstücke, ihre besonderen Zeichen und Nummern;
h) das Bruttogewicht der Güter oder anders angegebene Menge;
i) die auf die Beförderung bezogenen Kosten (Fracht, Nebenkosten, Zölle und sonstige Kosten, die vom Abschluss des Vertrages bis zur Ablieferung anfallen);
j) die für die Erfüllung der Zoll- und sonstigen Formalitäten notwendigen Anweisungen;
k) die Angabe, dass die Beförderung ungeachtet entgegenstehender Vereinbarungen den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.

Je nach Fall müssen im Frachtbrief außerdem folgende Angaben enthalten sein:
a) das Verbot der Umladung;
b) die Kosten, die der Absender zu tragen hat;
c) der Betrag der bei der Ablieferung der Güter einzuziehenden Nachnahme;
d) der deklarierte Wert der Güter und der Betrag eines besonderen Interesses an der Ablieferung;
e) die Weisungen des Absenders an den Frachtführer hinsichtlich der Versicherung der Güter;
f) die vereinbarte Frist, innerhalb deren die Beförderung durchgeführt sein muss;
g) das Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Dokumente.

Die Parteien können im Frachtbrief jede weitere Angabe aufnehmen, die sie für zweckmäßig erachten.

Artikel 7
1.
Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden, die dem Frachtführer infolge der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit entstehen:
a) der Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b), d), e), f), g), h) und j),
b) der Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 2,
c) aller anderen Angaben oder Weisungen, die er für die Ausstellung des Frachtbriefes erteilt oder die darin aufgenommen werden sollen.

Nimmt der Frachtführer auf Wunsch des Absenders die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Eintragungen in den Frachtbrief vor, so gilt er, vorbehaltlich des Gegenbeweises, als im Namen und auf Rechnung des Absenders handelnd.

Enthält der Frachtbrief die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe k) vorgesehene Angabe nicht, so haftet der Frachtführer für alle Kosten und Schäden, die dem aus den Gütern Berechtigten infolge dieses Versäumnisses entstehen.

Müssen die zu befördernden Güter in verschiedene Fahrzeuge verladen werden oder handelt es sich um verschiedene Arten von Gütern oder um gesonderte Partien, so sind der Absender oder der Frachtführer berechtigt zu verlangen, dass so viele Frachtbriefe ausgestellt werden, wie Fahrzeuge zu verwenden oder wie Güterarten oder -partien vorhanden sind.

Artikel 8
1.
Bei der Übernahme der Güter ist der Frachtführer verpflichtet zu prüfen:
a) die Richtigkeit der in dem Frachtbrief enthaltenen Angaben über die Anzahl der Packstücke sowie ihre Zeichen und Nummern,
b) den äußerlich erkennbaren Zustand der Güter und ihrer Verpackung.

Steht dem Frachtführer keine angemessene Möglichkeit zur Verfügung, die Richtigkeit der in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels genannten Angaben zu prüfen, so vermerkt er im Frachtbrief mit Begründung, welche Vorbehalte er macht. Ebenso gibt er die Gründe für alle Vorbehalte an, die er in Bezug auf den äußerlich erkennbaren Zustand der Güter und ihrer Verpackung macht. Diese Vorbehalte binden den Absender nicht, wenn sie nicht ausdrücklich im Frachtbrief von ihm angenommen worden sind.

Der Absender hat das Recht zu verlangen, dass der Frachtführer das Bruttogewicht oder die auf andere Weise ausgedrückte Menge der Güter prüft. Er kann außerdem eine Prüfung des Inhalts der Packstücke verlangen. Der Frachtführer kann die Kosten der Prüfung in Rechnung stellen. Das Ergebnis der Prüfungen ist im Frachtbrief festzuhalten.

Artikel 9
1.
Der Frachtbrief gilt, vorbehaltlich des Gegenbeweises, als voller Beweis für die Bedingungen des Vertrages und für die Übernahme der Güter durch den Frachtführer.

Fehlen im Frachtbrief begründete Vorbehalte des Frachtführers, so wird vermutet, dass die Güter und ihre Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und dass die Anzahl der Packstücke sowie ihre Zeichen und Nummern den Angaben im Frachtbrief entsprachen.

Artikel 10
Der Absender haftet gegenüber dem Frachtführer für Schäden an Personen, Material oder anderen Gütern sowie für Kosten, die aus mangelhafter Verpackung der Güter entstehen, es sei denn, die Mangelhaftigkeit war bei der Übernahme sichtbar oder dem Frachtführer bekannt und er hat diesbezüglich keinen Vorbehalt gemacht.

Artikel 11
1.
Zur Erfüllung der Zoll- und sonstigen Formalitäten, die vor der Ablieferung der Güter vorgenommen werden müssen, hat der Absender die erforderlichen Dokumente dem Frachtbrief beizufügen oder dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen und ihm alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente und Auskünfte zu prüfen. Der Absender haftet dem Frachtführer gegenüber für alle Schäden, die aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder der Unregelmäßigkeit dieser Dokumente und Auskünfte entstehen, es sei denn, den Frachtführer trifft ein Verschulden.

Der Frachtführer haftet nach den für einen Spediteur geltenden Grundsätzen für die Folgen von Verlust oder fehlerhafter Verwendung der in dem Frachtbrief erwähnten und ihn begleitenden oder ihm ausgehändigten Dokumente. Die von ihm geschuldete Entschädigung darf jedoch diejenige nicht übersteigen, die im Falle des Verlusts der Güter zu zahlen wäre.

Artikel 12
1.
Der Absender hat das Recht, über die Güter zu verfügen, insbesondere indem er vom Frachtführer verlangt, die Beförderung zu unterbrechen, den für die Ablieferung bestimmten Ort zu ändern oder die Güter an einen anderen als im Frachtbrief bezeichneten Empfänger abzuliefern.

Dieses Verfügungsrecht erlischt, sobald die zweite Ausfertigung des Frachtbriefs dem Empfänger ausgehändigt worden ist oder sobald dieser von dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Recht Gebrauch macht; von diesem Zeitpunkt an hat der Frachtführer den Anweisungen des Empfängers Folge zu leisten.

Das Verfügungsrecht steht jedoch bereits vom Zeitpunkt der Ausstellung des Frachtbriefs an dem Empfänger zu, wenn der Absender im Frachtbrief einen entsprechenden Vermerk anbringt.

Bestimmt der Empfänger bei Ausübung seines Verfügungsrechts, dass die Güter an eine andere Person abzuliefern sind, so kann diese Person keinen anderen Empfänger mehr benennen.

Die Ausübung des Verfügungsrechts unterliegt folgenden Bedingungen:
a) Der Absender oder – im Fall des Absatzes 3 dieses Artikels – der Empfänger, der dieses Recht ausüben will, muss die erste Ausfertigung des Frachtbriefs vorlegen, auf der die dem Frachtführer erteilten neuen Weisungen vermerkt sind, und den Frachtführer für Kosten und Schäden entschädigen, die die Ausführung dieser Weisungen verursacht;
b) die Ausführung dieser Weisungen muss zu dem Zeitpunkt möglich sein, an dem sie die Person erreichen, die sie ausführen soll, und darf weder den normalen Betrieb des Frachtführers behindern noch den Absendern oder Empfängern anderer Sendungen Schaden zufügen;
c) die Weisungen dürfen niemals zur Aufteilung der Sendung führen.

Ist der Frachtführer infolge der Bestimmungen des Absatzes 5 Buchstabe b) dieses Artikels nicht in der Lage, den Weisungen, die er erhält, Folge zu leisten, so hat er die Person, von der die Weisungen ausgehen, unverzüglich hiervon zu unterrichten.

Der Frachtführer, der die unter den Bedingungen dieses Artikels erteilten Weisungen nicht ausgeführt hat oder der solchen Weisungen Folge geleistet hat, ohne die Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefs verlangt zu haben, haftet dem aus den Gütern Berechtigten für den dadurch entstandenen Schaden.

Artikel 13
1.
Nach Ankunft der Güter an dem für die Ablieferung bestimmten Ort ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer die Aushändigung der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefs und die Ablieferung der Güter gegen Empfangsbestätigung zu verlangen. Wird der Verlust der Güter festgestellt oder sind die Güter am Ende der in Artikel 19 vorgesehenen Frist nicht angekommen, so ist der Empfänger berechtigt, im eigenen Namen gegenüber dem Frachtführer die aus dem Beförderungsvertrag herrührenden Rechte geltend zu machen.

Der Empfänger, der von den ihm nach Absatz 1 dieses Artikels zustehenden Rechten Gebrauch macht, ist verpflichtet, die nach dem Frachtbrief geschuldeten Beträge zu zahlen. Im Streitfall ist der Frachtführer nicht verpflichtet, die Güter auszuliefern, es sei denn gegen Sicherheitsleistung durch den Empfänger.

Artikel 14
1.
Ist aus irgendeinem Grund die Durchführung des Vertrages zu den Bedingungen des Frachtbriefs unmöglich oder wird sie unmöglich, bevor die Güter an dem für die Ablieferung bestimmten Ort angekommen sind, so ist der Frachtführer verpflichtet, Weisungen von der Person einzuholen, die nach Artikel 12 das Recht hat, über die Güter zu verfügen.

Erlauben es jedoch die Umstände, die Beförderung unter anderen Bedingungen als den im Frachtbrief vorgesehenen durchzuführen und kann der Frachtführer nicht rechtzeitig Weisungen von der nach Artikel 12 verfügungsberechtigten Person erhalten, so hat er die Maßnahmen zu treffen, die ihm im Interesse der Person, die das Verfügungsrecht hat, am zweckmäßigsten erscheinen.

Artikel 15
1.
Treten nach Ankunft der Güter am Bestimmungsort Umstände ein, die die Ablieferung hindern, so ersucht der Frachtführer den Absender um Weisungen. Verweigert der Empfänger die Annahme der Güter, so hat der Absender das Recht, darüber zu verfügen, ohne verpflichtet zu sein, die erste Ausfertigung des Frachtbriefs vorzulegen.

Der Empfänger kann, selbst wenn er die Güter abgelehnt hat, jederzeit die Ablieferung verlangen, solange der Frachtführer keine anderslautenden Weisungen vom Absender erhalten hat.

Tritt ein die Ablieferung hindernder Umstand ein, nachdem der Empfänger gemäß seinem Recht nach Artikel 12 Absatz 3 Weisung erteilt hat, die Güter an eine andere Person abzuliefern, so tritt für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels der Empfänger an die Stelle des Absenders und diese andere Person an die Stelle des Empfängers.

Artikel 16
1.
Der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch sein Ersuchen um Weisungen oder durch die Ausführung der Weisungen entstehen, sofern diese Kosten nicht durch sein eigenes Verschulden verursacht sind.

In den in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 genannten Fällen kann der Frachtführer die Güter sofort für Rechnung des aus den Gütern Berechtigten ausladen; nach der Ausladung gilt die Beförderung als beendet. Der Frachtführer übernimmt dann die Verwahrung der Güter. Er kann die Güter jedoch einem Dritten anvertrauen und haftet in diesem Fall nur für eine sorgfältige Auswahl dieses Dritten. Die Güter bleiben mit den nach dem Frachtbrief geschuldeten Beträgen und mit allen anderen Kosten belastet.

Der Frachtführer kann, ohne Weisungen des Berechtigten abzuwarten, zum Verkauf der Güter übergehen, wenn deren verderbliche Natur oder Zustand dies rechtfertigt oder wenn die Verwahrungskosten im Verhältnis zum Wert der Güter unverhältnismäßig hoch sind. In anderen Fällen kann er ebenfalls zum Verkauf übergehen, wenn er innerhalb einer angemessenen Frist keine anderslautenden Weisungen vom Berechtigten erhalten hat, deren Ausführung wirtschaftlich zumutbar ist.

Sind die Güter gemäß diesem Artikel verkauft worden, so ist der Erlös aus dem Verkauf dem Berechtigten zur Verfügung zu stellen, nachdem die auf den Gütern ruhenden Kosten abgezogen worden sind. Übersteigen diese Kosten den Verkaufserlös, so hat der Frachtführer Anspruch auf den Unterschiedsbetrag.

Der Verkauf erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes oder nach den Gebräuchen des Ortes, an dem sich die Güter befinden.

Kapitel IV | Haftung des Frachtführers

Artikel 17
1.
Der Frachtführer haftet für den vollständigen oder teilweisen Verlust sowie für die Beschädigung der Güter, die zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme der Güter und dem Zeitpunkt der Ablieferung eintreten, sowie für die Verspätung bei der Ablieferung.

Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung durch Verschulden des Berechtigten, durch eine Anweisung des Berechtigten, die nicht auf Verschulden des Frachtführers beruht, durch einen Mangel der Güter selbst oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden konnte und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Der Frachtführer kann sich seiner Haftung nicht dadurch entziehen, dass er sich auf Mängel des Fahrzeugs, dessen er sich zur Durchführung der Beförderung bedient, oder auf Fehler der Person beruft, von der er das Fahrzeug gemietet hat, oder auf Fehler von deren Untergebenen.

Unter Berücksichtigung von Artikel 18 Absätze 2 bis 5 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus besonderen Gefahren herrührt, die mit einer oder mehreren der folgenden Umstände verbunden sind:
a) Verwendung von offenen und nicht mit Planen abgedeckten Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt ist;
b) Fehlen oder Mangelhaftigkeit der Verpackung von Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlust oder Beschädigung ausgesetzt sind;
c) Behandlung, Verladung, Stauung oder Entladung der Güter durch den Absender oder den Empfänger oder durch Personen, die im Auftrag des Absenders oder des Empfängers handeln;
d) die besondere Natur bestimmter Güter, die aufgrund dieser Natur ganz oder teilweise Verlust oder Beschädigung ausgesetzt sind, insbesondere Bruch, Rost, Verderb, Austrocknung, Auslaufen, normaler Qualitätsverlust oder Auftreten von Ungeziefer und Nagetieren;
e) Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Zeichen oder Nummern der Packstücke;
f) Beförderung lebender Tiere.

Ist der Frachtführer nach diesem Artikel für einige der Faktoren, die den Schaden verursacht haben, nicht haftbar, so haftet er nur im Verhältnis zu dem Anteil, in dem die Faktoren, für die er nach diesem Artikel haftet, zu dem Schaden beigetragen haben.

Artikel 18
1.
Der Nachweis, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung durch eine der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Ursachen entstanden ist, obliegt dem Frachtführer.

Weist der Frachtführer nach, dass im Hinblick auf die Umstände des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Artikel 17 Absatz 4 genannten besonderen Gefahren entstanden sein kann, so wird vermutet, dass der Schaden daraus hervorgegangen ist. Der Berechtigte kann jedoch nachweisen, dass der Schaden ganz oder teilweise nicht durch eine dieser Gefahren verursacht worden ist.

Die oben genannte Vermutung findet in dem in Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a genannten Fall keine Anwendung, wenn ein ungewöhnlich großer Fehlbetrag oder der Verlust ganzer Packstücke eingetreten ist.

Wird die Beförderung mit einem Fahrzeug durchgeführt, das so eingerichtet ist, dass die Güter vor Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen oder Luftfeuchtigkeit geschützt sind, so kann sich der Frachtführer nicht auf das Privileg des Artikels 17 Absatz 4 Buchstabe d berufen, es sei denn, er weist nach, dass er unter Berücksichtigung der Umstände alle Maßnahmen in Bezug auf Auswahl, Wartung und Einsatz dieser Einrichtungen getroffen und dass er die ihm gegebenen besonderen Weisungen beachtet hat.

Der Frachtführer kann sich nicht auf das Privileg des Artikels 17 Absatz 4 Buchstabe f berufen, es sei denn, er weist nach, dass er unter Berücksichtigung der Umstände alle Maßnahmen getroffen und die ihm gegebenen besonderen Weisungen beachtet hat, zu denen er normalerweise verpflichtet war.

Artikel 19
Eine Verspätung bei der Ablieferung liegt vor, wenn die Güter nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden sind oder, sofern eine solche Frist nicht vereinbart ist, wenn die tatsächliche Dauer der Beförderung – unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere bei Teilladung der Zeit, die unter üblichen Bedingungen für die Beschaffung einer vollständigen Ladung erforderlich ist – länger ist, als einem sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise zugestanden werden kann.

Artikel 20
1.
Der Berechtigte kann, ohne weiteren Nachweis, die Güter als verloren betrachten, wenn sie nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der vereinbarten Frist oder, sofern eine solche Frist nicht vereinbart ist, innerhalb von sechzig Tagen nach der Übernahme der Güter durch den Frachtführer abgeliefert worden sind.

Der Berechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für verlorene Güter schriftlich darum bitten, dass ihm unverzüglich mitgeteilt wird, falls die Güter im Laufe des Jahres nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden werden. Dieses Ersuchen ist schriftlich zu bestätigen.

Innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang dieser Mitteilung kann der Berechtigte die Ablieferung der Güter gegen Zahlung der nach dem Frachtbrief geschuldeten Beträge und gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung verlangen, abzüglich der Beträge, die in dieser Entschädigung als Kosten enthalten sind, wobei seine Rechte auf Entschädigung wegen Verspätung gemäß Artikel 23 und gegebenenfalls Artikel 26 bestehen bleiben.

Fehlt entweder das in Absatz 2 vorgesehene Ersuchen oder fehlen Weisungen innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von dreißig Tagen oder werden die Güter erst mehr als ein Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so kann der Frachtführer über die Güter nach den Gesetzen des Ortes verfügen, an dem sie sich befinden.

Artikel 21
Werden die Güter dem Empfänger ausgeliefert, ohne dass die Nachnahme, die der Frachtführer gemäß den Bestimmungen des Beförderungsvertrags einzuziehen hatte, erhoben wurde, so ist der Frachtführer verpflichtet, den Absender bis zur Höhe des Nachnahmebetrags schadlos zu halten, unbeschadet seines Rückgriffs auf den Empfänger.

Artikel 22
1.
Bietet der Absender dem Frachtführer gefährliche Güter zur Beförderung an, so hat er ihn über die genaue Art der Gefahr zu unterrichten, die von diesen Gütern ausgeht, und ihm gegebenenfalls die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen anzugeben. Ist diese Unterrichtung nicht im Frachtbrief vermerkt, so steht es dem Absender oder dem Empfänger frei, mit jedem anderen Beweismittel nachzuweisen, dass der Frachtführer von der genauen Art der Gefahr Kenntnis hatte.

Gefährliche Güter, die dem Frachtführer im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels nicht als solche bekannt waren, können von ihm jederzeit und an jedem Ort ausgeladen, zerstört oder unschädlich gemacht werden, ohne dass eine Entschädigung geschuldet wird; der Absender haftet außerdem für alle Kosten und Schäden, die aus der Aufgabe zur Beförderung oder aus der Beförderung selbst entstehen.

Artikel 23
1.
Muss der Frachtführer gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Entschädigung für den vollständigen oder teilweisen Verlust der Güter zahlen, so wird diese Entschädigung nach dem Wert der Güter an dem Ort und zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem sie übernommen worden sind.

Der Wert der Güter wird nach der Börsennotierung oder – wenn eine solche fehlt – nach dem Marktpreis oder, wenn auch ein solcher nicht vorhanden ist, nach dem gewöhnlichen Wert von Gütern gleicher Art und Güte bestimmt.

Die Entschädigung darf jedoch 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm Bruttogewicht nicht überschreiten.

Außerdem sind die Fracht, Zölle und die sonstigen in Bezug auf die Beförderung der Güter entstandenen Kosten im Falle des vollständigen Verlusts in voller Höhe und im Falle des teilweisen Verlusts anteilig zu erstatten; eine weitergehende Entschädigung ist nicht geschuldet.

Im Falle der Verspätung ist der Frachtführer, sofern der Berechtigte nachweist, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, die den Betrag der Fracht nicht überschreiten darf.

Höhere Entschädigungen können nur im Falle der Deklaration des Wertes der Güter oder eines besonderen Interesses an der Ablieferung gemäß den Artikeln 24 und 26 verlangt werden.

Die in diesem Übereinkommen genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht, wie es vom Internationalen Währungsfonds definiert wird. Der im dritten Absatz dieses Artikels genannte Betrag ist in die nationale Währung des Staates, in dem das Gericht seinen Sitz hat, nach dem Wert dieser Währung am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umzurechnen. Der Wert der nationalen Währung eines Staates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds für seine eigenen Operationen und Transaktionen an diesem Tag angewandten Methode berechnet. Der Wert der nationalen Währung eines Staates, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, wird in der von diesem Staat festgelegten Weise berechnet.

Ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Gesetz die Anwendung der Bestimmungen des siebten Absatzes dieses Artikels nicht zulässt, kann bei der Ratifikation oder dem Beitritt zum Protokoll zum CMR oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären, dass die in seinem Hoheitsgebiet anzuwendende Haftungshöchstgrenze im Sinne des dritten Absatzes dieses Artikels 25 Geldeinheiten beträgt. Die in diesem Absatz genannte Geldeinheit entspricht 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt von 0,900. Die Umrechnung des in diesem Absatz genannten Betrages in die nationale Währung erfolgt nach dem Gesetz dieses Staates.

Die in der letzten Satz des siebten Absatzes dieses Artikels genannte Berechnung und die in Absatz 8 dieses Artikels genannte Umrechnung sind so vorzunehmen, dass in der nationalen Währung des Staates nach Möglichkeit derselbe tatsächliche Wert für den im dritten Absatz dieses Artikels genannten Betrag zum Ausdruck kommt, wie er in Rechnungseinheiten ausgedrückt ist. Bei Hinterlegung einer in Artikel 3 des Protokolls zum CMR genannten Urkunde und jedes Mal, wenn sich ihre Berechnungsmethode nach Absatz 7 dieses Artikels oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 8 dieses Artikels ändert, teilen die Staaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Berechnungsmethode oder das Ergebnis der Umrechnung mit.

Artikel 24
Der Absender kann gegen Zahlung eines vereinbarten Zuschlags im Frachtbrief einen Wert der Güter angeben, der den in Artikel 23 Absatz 3 genannten Höchstbetrag überschreitet. In diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle dieses Höchstbetrags.

Artikel 25
1.
Im Falle der Beschädigung erstattet der Frachtführer den Betrag der Wertminderung, berechnet nach dem Wert der Güter gemäß Artikel 23 Absätze 1, 2 und 4.

Die Entschädigung darf jedoch die folgenden Beträge nicht überschreiten:
a) wenn die gesamte Sendung infolge der Beschädigung an Wert verloren hat, den Betrag, der im Falle des vollständigen Verlustes zu zahlen wäre;
b) wenn nur ein Teil der Sendung infolge der Beschädigung an Wert verloren hat, den Betrag, der im Falle des Verlusts dieses in seinem Wert geminderten Teils zu zahlen wäre.

Artikel 26
1.
Der Absender kann gegen Zahlung eines vereinbarten Zuschlags im Frachtbrief den Betrag eines besonderen Interesses an der Ablieferung für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung sowie für den Fall der Überschreitung der vereinbarten Frist angeben.

Ist ein besonderes Interesse an der Ablieferung angegeben, so kann unabhängig von den Entschädigungen gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 und bis zur Höhe des angegebenen Interesses eine Entschädigung verlangt werden, die den nachgewiesenen zusätzlichen Schaden ausgleicht.

Artikel 27
1.
Der Berechtigte kann Zinsen auf den Entschädigungsbetrag verlangen. Diese Zinsen betragen fünf Prozent pro Jahr und laufen vom Tag der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs beim Frachtführer oder, wenn ein solcher Tag nicht feststellbar ist, vom Tag der Klageerhebung an.

Sind die Beträge, die der Berechnung der Entschädigung zugrunde liegen, nicht in der Währung des Landes ausgedrückt, in dem die Zahlung verlangt wird, so erfolgt die Umrechnung nach dem Kurs des Tages und des Ortes der Entschädigungszahlung.

Artikel 28
1.
Kann nach dem anwendbaren Recht der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung, die während einer der diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung eintreten, zu einer Haftung führen, die nicht auf dem Beförderungsvertrag beruht, so kann sich der Frachtführer auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen, die seine Haftung ausschließen oder die zu zahlende Entschädigung festlegen oder begrenzen.

Wenn die außervertragliche Haftung für Verlust, Beschädigung oder Verspätung eines der in Artikel 3 genannten Personen in Frage steht, kann sich diese Person ebenfalls auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen, die die Haftung des Frachtführers ausschließen oder die zu zahlende Entschädigung festlegen oder begrenzen.

Artikel 29
1.
Der Frachtführer ist nicht berechtigt, sich auf die Bestimmungen dieses Kapitels zu berufen, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, wenn der Schaden auf Vorsatz oder auf ein Verschulden zurückzuführen ist, das nach dem Recht des Gerichts, bei dem die Klage anhängig ist, dem Vorsatz gleichgestellt ist.

Dasselbe gilt bei Vorsatz oder einem solchen Verschulden der Untergebenen des Frachtführers oder anderer Personen, deren sich der Frachtführer bei der Durchführung der Beförderung bedient, sofern diese in Ausübung ihrer Tätigkeit handeln. In diesem Fall sind diese Untergebenen oder anderen Personen in Bezug auf ihre persönliche Haftung ebenfalls nicht berechtigt, sich auf die in Absatz 1 genannten Bestimmungen dieses Kapitels zu berufen.

Kapitel V | Ansprüche und Klagen

Artikel 30
1.
Hat der Empfänger die Güter übernommen, ohne im Beisein des Frachtführers deren Zustand festzustellen oder ohne im Falle äußerlich erkennbarer Verluste oder Beschädigungen spätestens bei der Ablieferung, im Falle nicht äußerlich erkennbarer Verluste oder Beschädigungen innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet, Vorbehalte, aus denen sich die allgemeine Art des Verlustes oder der Beschädigung ergibt, gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen, so wird vermutet, vorbehaltlich des Gegenbeweises, dass er die Güter in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Die genannten Vorbehalte sind im Falle nicht äußerlich erkennbarer Verluste oder Beschädigungen schriftlich abzugeben.

Ist der Zustand der Güter im Beisein des Frachtführers durch den Empfänger festgestellt worden, so ist ein Gegenbeweis gegen das Ergebnis dieser Feststellung nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen, und der Empfänger hat dem Frachtführer innerhalb von sieben Tagen, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet, nach dieser Feststellung schriftliche Vorbehalte mitgeteilt.

Bei Verspätung der Ablieferung ist eine Entschädigung nur geschuldet, wenn innerhalb einer Frist von 21 Tagen, nachdem die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, ein schriftlicher Vorbehalt gegenüber dem Frachtführer geltend gemacht worden ist.

Bei der Berechnung der in diesem Artikel vorgesehenen Fristen wird der Tag der Ablieferung oder gegebenenfalls der Tag der Feststellung oder der Tag der Zurverfügungstellung nicht mitgerechnet.

Der Frachtführer und der Empfänger gewähren einander alle zumutbaren Erleichterungen für die erforderlichen Feststellungen und Untersuchungen.

Artikel 31
1.
Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus einer der diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung ergeben, können vom Kläger außer vor den Gerichten der Vertragsstaaten, die die Parteien durch Vereinbarung bestimmt haben, vor den Gerichten des Staates anhängig gemacht werden, auf dessen Gebiet:
a) der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Niederlassung oder Agentur hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen wurde, oder
b) der Ort der Übernahme der Güter oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt; sie können vor keinem anderen Gericht anhängig gemacht werden.

Ist in einem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechtsstreit bei einem nach diesem Absatz zuständigen Gericht eine Klage anhängig gemacht worden oder ist in einem solchen Rechtsstreit von einem solchen Gericht eine Entscheidung ergangen, so kann keine neue Klage über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien erhoben werden, es sei denn, die Entscheidung des Gerichts, bei dem die erste Klage anhängig gemacht wurde, ist im Staat, in dem die neue Klage erhoben wird, nicht vollstreckbar.

Ist in einem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechtsstreit eine Entscheidung eines Gerichts eines Vertragsstaats in diesem Staat vollstreckbar geworden, so ist sie nach Erfüllung der im betreffenden Staat vorgeschriebenen Förmlichkeiten auch in jedem anderen Vertragsstaat vollstreckbar. Diese Förmlichkeiten dürfen keine erneute Prüfung der Sache zur Folge haben.

Die Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels finden auf Urteile nach streitiger Verhandlung, auf Versäumnisurteile und auf vor Gericht geschlossene Vergleiche Anwendung, nicht aber auf Entscheidungen, die nur vorläufig vollstreckbar sind, und nicht auf Verurteilungen zu Schadenersatz über die Prozesskosten hinaus, die gegen einen Kläger wegen vollständiger oder teilweiser Abweisung seiner Klage ausgesprochen worden sind.

Von Staatsangehörigen von Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz oder einen Geschäftssitz in einem dieser Staaten haben, kann in Rechtsstreitigkeiten, die sich aus einer der diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung ergeben, keine Sicherheitsleistung für Prozesskosten verlangt werden.

Artikel 32
1.
Die Ansprüche, die sich aus einer der diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung ergeben, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des Gerichts, bei dem die Klage anhängig ist, dem Vorsatz gleichgestellt wird, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährung beginnt:
a) im Falle teilweisen Verlustes, Beschädigung oder Verspätung mit dem Tag der Ablieferung der Güter;
b) im Falle vollständigen Verlustes mit dem dreißigsten Tag nach Ablauf der vereinbarten Frist oder, wenn eine solche Frist nicht vereinbart wurde, mit dem sechzigsten Tag nach der Übernahme der Güter durch den Frachtführer;
c) in allen anderen Fällen mit Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Abschluss des Beförderungsvertrags.
Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Tag wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Ein schriftlich geltend gemachter Anspruch hemmt die Verjährung bis zum Tag, an dem der Frachtführer den Anspruch schriftlich ablehnt und die beigefügten Unterlagen zurücksendet. Im Falle der teilweisen Anerkennung des Anspruchs läuft die Verjährung nur für den verbleibenden, bestrittenen Teil weiter. Der Nachweis des Eingangs der Anspruchsschrift oder der Antwort sowie der Rücksendung der Unterlagen obliegt der Partei, die sich auf diese Tatsachen beruft. Weitere Ansprüche, die den gleichen Gegenstand betreffen, hemmen die Verjährung nicht.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 richtet sich die Hemmung der Verjährung nach dem Recht des Gerichts, bei dem die Sache anhängig ist. Dasselbe gilt für die Unterbrechung der Verjährung.

Eine verjährte Forderung kann auch nicht mehr in Form einer Widerklage oder einer Einrede geltend gemacht werden.

Artikel 33
Der Beförderungsvertrag kann eine Bestimmung über die Einräumung der Zuständigkeit an ein Schiedsgericht enthalten, sofern diese Bestimmung vorsieht, dass das Schiedsgericht dieses Übereinkommen anzuwenden hat.
Erläuterung:
Auf Initiative der in der sVa / Stichting Vervoeradres zusammenarbeitenden Unternehmerorganisationen EVO, Koninklijk Nederlands Vervoer, Nederlandsch Binnenvaartbureau und Transport en Logistiek Nederland ist ein Schiedsgericht unter dem Namen „Stichting Arbitrage voor Logistiek“, mit Sitz in ’s-Gravenhage, Telefon: 070 – 3066767, Telefax: 070 – 3512025, E-Mail: sal@tmsbv.nl, www.arbitrage-logistiek.nl, eingerichtet worden.
Wenn man für die Beilegung von Streitigkeiten aus dem Vertrag über die internationale Beförderung von Gütern auf der Straße dieses Schiedsgericht nutzen möchte, kann folgende Schiedsklausel in einen solchen Vertrag aufgenommen werden:
„Alle Streitigkeiten, die zwischen in den Niederlanden ansässigen Parteien im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beförderungsvertrag entstehen, werden unter Anwendung des CMR gemäß der Schiedsordnung der Stichting Arbitrage voor Logistiek mit Sitz in ’s-Gravenhage entschieden.“

Kapitel VI | Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer

Artikel 34
Wird eine Beförderung, die einem einzigen Vertrag unterliegt, durch aufeinanderfolgende Straßenfrachtführer durchgeführt, so werden der zweite und jeder nachfolgende Frachtführer durch die Übernahme der Güter und des Frachtbriefs Partei des Vertrages zu den im Frachtbrief festgelegten Bedingungen und haftet jeder von ihnen für die Durchführung der gesamten Beförderung.

Artikel 35
1.
Der Frachtführer, der die Güter vom vorhergehenden Frachtführer übernimmt, hat diesem eine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung auszuhändigen. Er hat seinen Namen und seine Anschrift in der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefs einzutragen. Falls dazu Anlass besteht, vermerkt er auf dieser Ausfertigung ebenso wie auf der Empfangsbestätigung Vorbehalte entsprechend Artikel 8 Absatz 2.

Die Bestimmungen des Artikels 9 gelten für die Beziehungen zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern.

Artikel 36
Vorbehaltlich der Geltendmachung eines Wideranspruchs oder einer Einrede in einem Rechtsstreit über eine Klage aus demselben Beförderungsvertrag kann die Haftungsklage wegen Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur gegen den ersten Frachtführer, den letzten Frachtführer oder denjenigen Frachtführer erhoben werden, der den Teil der Beförderung durchgeführt hat, während dessen das den Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung verursachende Ereignis eingetreten ist; die Klage kann gleichzeitig gegen mehrere dieser Frachtführer erhoben werden.

Artikel 37
Der Frachtführer, der nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Entschädigung gezahlt hat, hat gegen diejenigen Frachtführer, die an der Durchführung der Beförderung beteiligt waren, Rückgriff auf die Hauptforderung, Zinsen und Kosten nach folgenden Regeln:
a) Der Frachtführer, durch dessen Verschulden der Schaden verursacht wurde, trägt die Entschädigung, unabhängig davon, ob sie von ihm selbst oder von einem anderen Frachtführer gezahlt wurde, allein;
b) ist der Schaden durch das Verschulden von zwei oder mehr Frachtführern verursacht worden, so hat jeder von ihnen einen Betrag zu zahlen, der seinem Anteil an der Haftung entspricht; kann der Anteil nicht festgestellt werden, so haftet jeder im Verhältnis zu dem Teil der Frachtvergütung, der auf ihn entfällt;
c) kann nicht festgestellt werden, welchem der Frachtführer die Haftung zuzurechnen ist, so wird der Entschädigungsbetrag unter allen Frachtführern nach Maßgabe von Buchstabe b aufgeteilt.

Artikel 38
Ist einer der Frachtführer insolvent, so wird der von ihm geschuldete und nicht gezahlte Anteil unter die übrigen Frachtführer im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Frachtvergütung verteilt.

Artikel 39
1.
Der Frachtführer, gegen den gemäß den Artikeln 37 und 38 Rückgriff genommen wird, ist nicht berechtigt, die Berechtigung der Zahlung des Frachtführers zu bestreiten, der den Rückgriff ausübt, sofern die Entschädigung durch ein gerichtliches Urteil festgesetzt worden ist, vorausgesetzt, er ist ordnungsgemäß von dem Rechtsstreit in Kenntnis gesetzt worden und hatte Gelegenheit, ihm beizutreten oder in ihn einzugreifen.

Der Frachtführer, der Rückgriff nehmen will, kann dies vor dem zuständigen Gericht des Staates tun, in dem einer der beteiligten Frachtführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Niederlassung oder Agentur hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist. Der Rückgriff kann in einem und demselben Verfahren gegen alle beteiligten Frachtführer geltend gemacht werden.

Die Bestimmungen des Artikels 31 Absätze 3 und 4 finden auf gerichtliche Entscheidungen Anwendung, die über Rückgriff nach den Artikeln 37 und 38 ergangen sind.

Die Bestimmungen des Artikels 32 finden auf Rückgriffsansprüche zwischen Frachtführern Anwendung. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch entweder mit dem Tag der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu zahlende Entschädigung oder, wenn eine solche Entscheidung fehlt, mit dem Tag der Zahlung dieser Entschädigung.

Artikel 40
Die Frachtführer können untereinander eine von den Artikeln 37 und 38 abweichende Regelung treffen.

Kapitel VII | Nichtigkeit von Bestimmungen, die dem Übereinkommen widersprechen

Artikel 41
1.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Bestimmung nichtig, die mittelbar oder unmittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht. Die Nichtigkeit solcher Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Beförderungsvertrags.

Insbesondere ist jede Bestimmung nichtig, durch die sich der Frachtführer die Rechte aus der Versicherung der Güter übertragen lässt oder jede andere Bestimmung ähnlicher Wirkung, sowie jede Bestimmung, die die Beweislast verlagert.

Kapitel VIII | Schlussbestimmungen

Artikel 42
1.
Dieses Übereinkommen steht zur Unterzeichnung oder zum Beitritt für Staaten offen, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, sowie für Staaten, die gemäß Absatz 8 des Mandats dieser Kommission mit beratender Stimme zugelassen sind.

Die Staaten, die gemäß Absatz 11 des Mandats dieser Kommission an bestimmten Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmen dürfen, können nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch Beitritt Vertragspartei werden.

Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 43
1.
Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch die in Artikel 42 Absatz 1 genannten Staaten in Kraft.

Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 44
1.
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.

Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag wirksam, an dem der Generalsekretär die Notifikation erhält.

Artikel 45
Wird nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens infolge von Kündigungen die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als fünf reduziert, so tritt dieses Übereinkommen an dem Tag außer Kraft, an dem die letzte Kündigung wirksam wird.

Artikel 46
1.
Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einen Teil der Gebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen findet auf das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, vom neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär an Anwendung oder, falls das Übereinkommen an diesem Tag noch nicht in Kraft getreten ist, vom Tag des Inkrafttretens an.

Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Übereinkommen auf ein von ihm in den internationalen Beziehungen vertretenes Gebiet Anwendung findet, kann dieses Übereinkommen für dieses Gebiet gemäß Artikel 44 kündigen.

Artikel 47
Jeder Streit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, der nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, kann auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.

Artikel 48
1.
Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt erklären, dass sie sich durch Artikel 47 dieses Übereinkommens nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, nicht an Artikel 47 gebunden.

Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 49
1.
Nachdem dieses Übereinkommen drei Jahre in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Überprüfung dieses Übereinkommens beantragen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien diese Notifikation mit und beruft eine Überprüfungskonferenz ein, wenn innerhalb von vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihre Zustimmung hierzu erklärt haben.

Wird gemäß Absatz 1 eine Konferenz einberufen, so unterrichtet der Generalsekretär alle Vertragsparteien hiervon und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten Vorschläge einzureichen, die sie von der Konferenz geprüft sehen möchten. Der Generalsekretär übermittelt allen Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge.

Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 42 Absatz 1 genannten Staaten sowie die Staaten ein, die nach Artikel 42 Absatz 2 Vertragspartei des Übereinkommens geworden sind.

Artikel 50
Außer den nach Artikel 49 eingehenden Mitteilungen informiert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die in Artikel 42 Absatz 1 genannten Staaten sowie die Staaten, die nach Artikel 42 Absatz 2 Vertragspartei des Übereinkommens geworden sind, über:
a) die nach Artikel 42 erfolgten Ratifikationen und Beitritte;
b) die Daten des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 43;
c) die nach Artikel 44 vorgenommenen Kündigungen;
d) das nach Artikel 45 erfolgende Außerkrafttreten dieses Übereinkommens;
e) die nach Artikel 46 eingegangenen Notifikationen;
f) die nach Artikel 48 Absätze 1 und 2 eingegangenen Erklärungen und Notifikationen.

Artikel 51
Nach dem 31. August 1956 wird das Original dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jeder der in Artikel 42 Absätze 1 und 2 genannten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am neunzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.