AGB

TRANSPORT EN LOGISTIEK NEDERLAND ALLGEMEINE ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

für Zahlungen der dem Frachtführer aufgetragenen Transport-, Lagerungs- und sonstigen Leistungen, festgelegt durch Transport en Logistiek Nederland, hinterlegt bei der Geschäftsstelle der Arrondissementsrechtbank Den Haag am 02. Juli 2002, Aktenzeichen 69/2002.

Artikel 1 Frachtzahlung

  1. Der Absender ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Übergabe des Frachtbriefes beziehungsweise zum Zeitpunkt der Übernahme der Güter durch den Frachtführer die Fracht und die sonstigen mit den Gütern verbundenen Kosten zu zahlen.
  2. Ist unfrankierte Sendung vereinbart worden, so ist der Adressat bei Ablieferung der Güter durch den Frachtführer verpflichtet, die Fracht, die aus anderem Grund entstandenen Beförderungsschulden sowie die sonstigen mit den Gütern verbundenen Kosten zu zahlen. Leistet der Adressat nach erster Anmahnung keine Zahlung, so sind Absender und Adressat gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet. Hat der Absender bei einer unfrankierten Sendung auf dem Frachtbrief vermerkt, dass ohne Zahlung der Fracht, der aus anderem Grund entstandenen Beförderungsschulden sowie der sonstigen mit den Gütern verbundenen Kosten keine Ablieferung erfolgen soll, so muss der Frachtführer – wenn keine Zahlung erfolgt – vom Absender weitere Anweisungen verlangen, die er zu befolgen hat, soweit ihm dies zuzumuten ist, gegen Erstattung der Kosten, Ersatz des Schadens sowie gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung, sofern diese Kosten nicht durch sein Verschulden entstanden sind.

3. Der Frachtführer hat das Recht, alle zur Eintreibung der Fracht und der anderen in Absatz 1 und 2 genannten Beträge notwendigerweise aufgewandten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten demjenigen in Rechnung zu stellen, der zur Zahlung der Fracht und der sonstigen Kosten verpflichtet ist. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden fällig ab dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner im Verzug ist und Ermächtigung zur Einziehung der Forderung erteilt wurde.

4. Die Fracht, die aus anderem Grund entstandenen Beförderungsschulden sowie die sonstigen mit den Gütern verbundenen Kosten werden auch geschuldet, wenn die Güter nicht, nur teilweise, beschädigt oder mit Verzögerung am Bestimmungsort abgeliefert werden.

5. Geltendmachung der Verrechnung von Forderungen zur Zahlung der Fracht, der aus anderem Grund entstandenen Beförderungsschulden beziehungsweise der sonstigen mit den Gütern verbundenen Kosten – mit Forderungen aus anderem Grund ist nicht statthaft.

6. Hat der Absender seine in diesem Artikel genannten Verbindlichkeiten nicht erfüllt, so kann der Frachtführer die Abfahrt des Transportmittels aufschieben; sodann wird der infolgedessen ihm entstandene Schaden als mit den Gütern verbundene Kosten angesehen.

ARTIKEL 2 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

  1. Der Frachtführer hat ein Zurückbehaltungsrecht an Gütern und Urkunden, die er vertragsbedingt in seinem Gewahrsam hat, gegenüber jedem, der deren Herausgabe verlangt. Dieses Recht steht ihm nicht zu, wenn er zum Zeitpunkt der Übernahme der Güter Grund hatte, die Befugnis des Absenders zur Bereitstellung der Güter anzuzweifeln.
  2. Das Zurückbehaltungsrecht bezieht sich auch auf den mit den Gütern verbundenen Nachnahmebetrag sowie auf die ihm zustehende Nachnahmegebühr, für die er eine Sicherheitsleistung nicht zu akzeptieren braucht.
  3. Gegenüber dem Absender kann der Frachtführer das Zurückbehaltungsrecht auch für die gegen ihn bestehenden Verbindlichkeiten aus früheren Verträgen geltend machen.
  4. Gegenüber dem Adressaten, der in dieser Eigenschaft früheren Verträgen beigetreten war, kann der Frachtführer das Zurückbehaltungsrecht auch geltend machen für die noch gegen ihn bestehenden Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen.
  5. Entsteht bei der Abrechnung eine Meinungsverschiedenheit über den geschuldeten Betrag oder ist zu dessen Ermittlung eine nicht bald durchzuführende Berechnung erforderlich, so ist die Ablieferung verlangende Partei verpflichtet, den Teil der Schuld, über den sich die Parteien einig sind, sofort zu begleichen und für die Zahlung des von ihm bestrittenen Teils beziehungsweise des Teilbetrages, dessen Höhe noch nicht feststeht, Sicherheit zu leisten.

ARTIKEL 3 PFANDRECHT

  1. Alle Güter, Urkunden und Geldbeträge, die der Frachtführer im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen in seinem Gewahrsam hat, dienen ihm als Pfand für alle Forderungen, die er gegen den Absender hat.
  2. Mit Ausnahme der Fälle, in denen über das Vermögen des Absenders das
    Insolvenzverfahren beziehungsweise das Verfahren des Zahlungsaufschubs eröffnet worden ist oder in denen erklärt wurde, dass die Schuldenbereinigungsregelung für natürliche Personen auf ihn Anwendung findet, hat der Frachtführer niemals das Recht, die verpfändeten Güter ohne gerichtlichen Feststellungsbeschluss im Sinne des Artikels 248 Absatz 2 Buch 3 BW1 zu veräußern.

 

ARTIKEL 4 VERZUGSZINSEN

Nach Artikel 119 Buch 6 BW schulden die Parteien gesetzliche Zinsen aus dem von ihnen geschuldeten Betrag.

ARTIKEL 5

Diese Bedingungen können als „Transport en Logistiek Nederland algemene betalingsvoorwaarden“ zitiert werden.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Übersetzung aus der niederländischen Sprache werden bescheinigt.

Kranenburg, den